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23. Juni 1999:

Nur ein rechtzeitiger Widerspruch verhindert unerwünschte Wahlwerbung

Abgeordnetenhauswahl am 10. Oktober 1999

Nur ein rechtzeitiger Widerspruch verhindert unerwünschte Wahlwerbung

In der Vergangenheit haben sich vor Wahlen immer wieder Bürger über unerwünschte Wahlwerbebriefe von Parteien bei dem Berliner Datenschutzbeauftragten beschwert.

Die Meldebehörde darf nach dem Melderecht Parteien, Wählergemeinschaften und Ein- zelbewerbern ab sechs Monate vor dem Wahltermin Auszüge aus dem Melderegister erteilen, damit sie z.B. Einladungen zu Werbeveranstaltungen, Werbebriefe und Kandi- datenvorstellungen versenden können.

Wer nicht möchte, dass seine Adressdaten zum Zweck der Wahlwerbung weitergegeben werden, kann von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Bearbeitung erfolgt gebührenfrei.

Der Widerspruch sollte umgehend - spätestens bis zum 19. Juli 1999 - schriftlich bei dem Landeseinwohneramt Berlin, Referat Meldeangelegenheiten, Friedrichstr. 219, 10958 Berlin, oder einer Meldestelle eingelegt werden. Vor diesem Termin werden den Parteien keine Auszüge aus dem Melderegister für Wahlwerbezwecke zur Verfügung gestellt. Die Meldestellen halten darüber hinaus Formulare bereit. Das Internet-Programm des Berliner Datenschutzbeauftragten enthält einen Musterbrief.

Garstka: äNur so kann der Bürger verhindern, dass seine Daten bei Parteien und Einzel- bewerbern landen, mit denen er eigentlich nichts zu tun haben will. Wer bereits bei einer früheren Wahl Widerspruch eingelegt hat, braucht jetzt nichts weiter zu tun. Der Widerspruch wirkt bei allen Wahlen gegenüber allen Parteien gleichermaßen so lange, bis der Betroffene ihn zurücknimmt.ô


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  Berlin, am
  23.06.1999
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